„Zum Beweis beziehe ich mich auf ein Bündel von Schriftstücken und Drucksachen, das ich als Anlage K1 beifüge. Gericht und Beklagter können sich selbst heraussuchen, was für meine Klage wichtig ist.“
Jedermann würde bei dieser Formulierung doch auffallen, daß sie weder elegant noch clever klingt. Und jeder Anwalt wird wissen, daß ein allgemeiner Verweis auf eine ungeordnete Vielzahl von Anlagen keinen Vortrag ersetzt. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts (und auch nicht des Prozeßgegners) sich den entscheidungserheblichen Sachverhalt selbst zusammenzusuchen (vgl. zuletzt BGH Beschluß vom 12.12.2013 -IX ZR 299/12 und erstmals bereits 1956 zum Az. IV ZR 58/56). Stattdessen ist es Aufgabe der Partei, die aus seiner Sicht notwendigen Dokumente im Einzelnen zu bezeichnen, innerhalb längere Dokumente sogar die konkreten Stellen zu benennen.
Wie kommt es dann aber, daß es immer wieder Anwälte gibt, die diesen elementaren Grundsatz des Zivilprozesses mißachten? Sie formulieren es natürlich nicht wie eingangs erwähnt, sondern schreiben stattdessen:
„Beweis: Anlagenkonvolut K1“.
K1 ist dann beispielsweise eine Stapel Dokumente von 50 Seiten, die mehr oder weniger Bezug zum Fall haben. Das Beweisangebot erfolgt ohne weitere Erläuterung – und ist damit unbeachtlich!
So werden Prozesse verloren…
Merke: „Anlagenkonvolut“ klingt in manchen Ohren vielleicht vornehm – hat jedoch im Zivilprozess nichts verloren und ist der erste Schritt zur Niederlage. Die Verwendung zeigt außerdem meist, daß Kenntnisse im Zivilprozessrecht fehlen.