Immobilienübertragung in der Erbengemeinschaft durch die Mehrheit? Anmerkung zu OLG München -34 Wx 196/18-

Änderung der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2005 Das Gesetz ist eindeutig – sollte man meinen:  „Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.“ (§ 2040 Abs. 1 BGB). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahr 2005 von diesem klaren Paragraphen jedoch eine wichtige Ausnahme zugelassen: Handeln Erben im Rahmen „ordnungsgemäßer Verwaltung“ (§ 2038 Abs….