„Ich allein weiß, was schwierig ist“, dachte der Einzelrichter – und verstieß gegen das Grundgesetz (BGH VI ZB 2/18)

Manchmal reibt man sich verwundert die Augen, welche Fehler bei Gericht passieren:

Ein Richter beim Landgericht hatte als Einzelrichter über eine Beschwerde in einer Kostenfestsetzungssache zu entschieden (§§ 91 ff ZPO). Es ging um die Frage der Erstattung von Kosten des Beklagten, die entstanden waren nachdem der Kläger die Klage bereits zurückgenommen hatte – was der Beklagte allerdings erst später erfuhr.

Der Richter hielt seine Entscheidung offenbar für so bedeutend, daß er die Rechtsbeschwerde zugelassen hat – über die der BGH entscheiden mußte.

Was man jedoch als Richter spätestens gelernt haben sollte, wenn man sich auf dem Weg zur Vereidigung befindet:

Hält man seine Sache für so bedeutend, schwierig oder was auch immer, daß man sich veranlaßt sieht, die Rechtsbeschwerde zuzulassen (Zulassung nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, die Gründe für eine Zulassung finden sich in § 574 Abs. 2 ZPO), dann ist es zwangsläufig keine Sache mehr, über man als Einzelrichter allein entscheiden darf- das steht im Gesetz  (§ 568 Satz 2 ZPO) und ist dazu noch äußerst naheliegend. Denn bevor man mit (s)einer Sache mehrere Richter des BGH befaßt, sollten vielleicht die Kollegen in der Kammer zuvor auch einen kritischen Blick auf die Sache geworfen haben.

Oder wie der BGH es formuliert: Wer sich dennoch für allein entscheidungsbefugt hält, handelt „objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist“, BGH, Beschluß vom 18.12.2018 -VI ZB 2/18-.

Ein heftigere „juristische Ohrfeige“ kann man einem Richter kaum erteilen.

Man kann höchstens dem Richter noch im Nachsatz mitgeben, daß er auch mal prüfen sollte, weshalb zugunsten des Beklagten (!) Gerichtskosten festgesetzt werden, die doch offensichtlich ausschließlich vom Kläger gezahlt worden waren (BGH, Beschluß vom 18.12.2018 -VI ZB 2/18-, letzter Satz).