„Auskunft“ des Pflichtteilsberechtigten vom Grundbuchamt – Anmerkung zu OLG Celle – 18 W 60/18 –

Deckblatt des Beschlusses des OLG Celle vom 30. August 2018 – 18 W 60/18 - (Landeswappen Niedersachsen und Text
Beschluss des OLG Celle vom 30. August 2018 – 18 W 60/18 –
Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach dem BGB

Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Recht auf Auskunft. Das steht im Gesetz, § 2314 BGB. Aber könnte er deswegen auch ein Recht haben, in das Grundbuch oder gar die Grundakte von Immobilien zu gucken, die dem Erblasser gehören oder gehört haben?

Der Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB ist ein Anspruch, der sich unmittelbar nur und ausschließlich gegen den Erben richtet. Es wird zwar diskutiert, ob er auch entsprechend gegenüber dem Beschenkten anwendbar ist, der möglicherweise nach § 2329 BGB dem Pflichtteilsberechtigten auf Herausgabe des Geschenks verpflichtet ist. Eine noch weitergehende entsprechende Anwendung, über das „reine“ Pflichtteilsrecht hinaus, findet jedoch nicht statt.

Anspruch gegen das Grundbuchamt

Ein möglicher Anspruch des Pflichtteilsberechtigten gegen das Grundbuchamt auf Einsicht in die Grundakte (oder wenigstens Übersendung eines Grundbuchauszuges) kann sich daher ausschließlich aus der Grundbuchordnung (GBO) sowie der „Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung“ (Grundbuchverfügung – GBV) ergeben.

Nach § 12 Abs. 1 S. 1 GBO ist „die Einsicht des Grundbuchs (..) jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt„. Gleichermaßen gilt dies fürUrkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen“, § 12 Abs. 1 S. 2 GBO. Nach § 46 Abs. 1 GBV  ist außerdem jedem Einsicht von Grundakten „gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt, auch soweit es sich nicht um die in § 12 Abs. 1 Satz 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Urkunden handelt.

 „Berechtigtes Interesse“ des Pflichtteilsberechtigten

Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes (= Eintritt des Erbfalls) als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war, verweigert in der Praxis kaum ein Grundbuchamt die Übersendung eines Grundbuchauszuges. Denn hier hat der Pflichtteilsberechtigte offensichtlich ein „berechtigtes Interesse“ iSv § 12 Abs. 1 S. 1 GBO, da die Immobilie zum pflichtteilsrelevanten Nachlass gehört, § 2311 Abs. 1 S. 1 BGB. Schwieriger sind dagegen die Fälle zu beurteilen, in denen der Erblasser eine Immobilie vor seinem Tod übertragen hat – durch Verkauf, durch Schenkung oder sonstige Verfügung. Worin könnte nun das berechtigte Interesse des Pflichtteilsberechtigten liegen?

Nach § 2325 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Pflichtteilsergänzung. Vereinfacht formuliert sind Schenkungen der letzten zehn Jahre sowie sämtliche Schenkungen an den Ehepartner im Rahmen der Pflichtteilsergänzung zu berücksichtigen. Daraus ergeben sich zwei Fragen:

  1. Lag eine Schenkung vor?
  2. Ist die Zehn-Jahres-Frist abgelaufen?
Schenkung nach § 2325 Abs. 1 BGB

Ob eine Schenkung nach § 2325 BGB vorliegt richtet sich nicht etwa danach, ob in der notariellen Urkunde der Begriff „Schenkung„, „schenkweise“ u.ä. erwähnt wird. Selbstverständlich wird häufig von Erblassern versucht, auch nur den Anschein einer „unentgeltlichen Zuwendung „(= Schenkung, § 516 BGB) zu vermeiden. Es werden Gegenleistungen konstruiert und behauptet (beispielsweise Pflegeleistungen, Übernahme von Verbindlichkeiten uvm). Manchmal sollen auch  vermeintlich juristische Formulierungen die Unentgeltlichkeit verschleiern (mein persönlicher „Favorit“ in diesem Zusammenhang ist die Formulierung „im Wege vorweggenommener Erbfolge“, die eigentlich kein kundiger Jurist verwenden sollte).

Zehn-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB

Die Zehn-Jahres-Frist nach § 2325 Abs. 3 BGB (die nichts zu tun  hat mit der Zehn-Jahres-Frist in § 14 Abs. 1 S. 1 ErbStG) beginnt erst zu laufen, wenn die Eigentumsübertragung stattgefunden hat. Bei Immobilien ist das frühestens der Zeitpunkt der Umschreibung des Eigentumswechsels im Grundbuch. Hinzukommen muss jedoch außerdem der vollständige Genußverzicht beim bisherigen Eigentümer (dem Erblasser) bezogen auf die übertragene Immobilie. Daran kann es z.B. fehlen, wenn sich der Eigentümer/Erblasser den vollständigen Nießbrauch oder ein Wohnungsrecht an der Immobilie vorbehält.

Damit der Pflichtteilsberechtigte prüfen kann, ob er einen Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen kann, ist er hinsichtlich beider Fragen somit auf die Angaben aus der Grundakte angewiesen. Denn nur mit Einsicht in die Grundakte kann er zweifelsfrei feststellen, ob und ggf. welche Gegenleistungen zwischen Erblasser und Empfänger der Immobilie vereinbart wurden. Auch der tatsächliche Umfang der Rechte, die der Erblasser sich vorbehalten hat (und die möglicherweise in Abteilung  2 des Grundbuches eingetragen sind) lassen sich für den Pflichtteilsberechtigen nur erkennen, wenn er die entsprechenden Verträge einsehen kann.

Beschluss des OLG Celle vom 30. August 2018 – 18 W 60/18 –

Nach meinem Beitrag vom 13. September 2018 (darin ging es auch um das Prüfungsrecht des Grundbuchamtes bei Verfügungen einer Erbenmehrheit), hat mich Herr Kollege Arne Hartmann auf die von ihm soeben erstrittene Entscheidung des OLG Celle vom 30.8.2018 – 18 W 60/18 aufmerksam gemacht und übersandt (vielen Dank noch einmal dafür!). Die Entscheidung wird in einer der kommenden Ausgaben der ZErb veröffentlicht werden.

Sachverhalt

Der pflichtteilsberechtigte Miterbe begehrte Einsicht in Grundakte einer genau bezeichneten Immobilie. Das Grundbuchamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass der Erblasser seit 1995 – mehr als 15 Jahre vor seinem Tod- nicht mehr Eigentümer der Immobilie sei. Der Antragsteller wies nun ergänzend darauf hin, dass ihm grundsätzlich als pflichtteilsberechtigten Miterbe nach §§ 2325, 2326 BGB Pflichtteilsergänzungsansprüche zustehen und auch Übertragung aus dem Jahre 1995 pflichtteilsergänzungsrelevant sein könnten, wenn der Erblasser sich ein Nießbrauchs- oder Wohnungsrecht vorbehalten habe. Das Grundbuchamt -Rechtspflegerin- lehnte nunmehr mit dem Hinweis ab, dass auch bei Einräumung eines Wohnungsrechts der Fristbeginn des § 2325 Abs. 3 BGB nur in seltenen Fällen gehemmt würde – und so ein Ausnahmefall läge hier nicht vor.

Entscheidung des OLG

Es ist eine verbreite und gefährliche Übung, dass Dritte beim Amtsgericht entscheiden, was für den Betroffenen „wichtig“ ist – und er daher „zu sehen“ bekommt- (vgl. z.B. § 348 Abs. 3 S. 1 FamFG). Das OLG sah es glücklicherweise anders als die Rechtspflegerin und fand deutliche Worte: „In diesem Zusammenhang ist es dem Pflichtteilsberechtigen gestattet, selbst  zu prüfen, ob Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen und tatsächlich geltend gemacht werden sollen (…)„. Das OLG weist sodann darauf hin, dass es aber zumindest möglich sein muss, dass trotz Eigentumswechsels kein Genußverzicht stattgefunden habe und daher die Zehn-Jahres-Frist noch nicht abgelaufen ist:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann – in Ausnahmefällen – auch bei der Einräumung eines Wohnungsrechts der Beginn des Fristablaufs gemäß § 2325 Abs. 3 gehindert sein. (…) Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts kann im vorliegenden Verfahren auf Grundbucheinsicht ohne weitere Sachverhaltsermittlungen, die das Grundbuchamt nicht anstellen darf (…) nicht abschließend geklärt werden, ob ein solcher Ausnahmefall gegeben ist (…). Anderes würde nur dann gelten, wenn etwaige Pflichtteilsergänzungsansprüche des Antragstellers aufgrund des Zeitablaufs sicher ausgeschlossen wären. Das ist aufgrund des Umstands, dasse ein Ausnahmefall zumindest in Betracht kommt , nicht der Fall“


Praxishinweise:

    • Ist die Übertragung einer Immobilie des Erblasser länger als zehn Jahre vor dem Erbfall erfolgt, sollte der Pflichtteilsberechtigte auf die Rechtsprechung des BGH (IV ZR 474/15) und die individuellen  Wertungsmöglichkeiten hinweisen, die das Grundbuchamt im Verfahren der Grundbucheinsicht nicht prüfen darf.

4 Kommentare auch kommentieren

  1. helga sagt:

    Nach dem Testament meines Vaters war sein Grundstück zwischen dem Sohn und der Tochter geteilt. Anna hat aber nicht geschafft, ihren Vermächtnisanspruch offenbar geltend zu machen. Gibt es irgendwelche Möglichkeit, ihren Teil zu erhalten? Danke im Voraus für die mögliche Lösung der Situation!

    1. Hallo Helga,

      die Frage lässt sich so nicht beantworten, dazu fehlen zu viele Informationen (Daten, Wortlaut des Testamentes uvm).Die Kommentarfunktion meines Blogs wäre sicherlich auch nicht der geeignete Ort, diese Dinge zu erörtern.
      Gerne können Sie aber einen Termin mit meiner Kanzlei vereinbaren. Sie haben dann im Vorfeld des Gespräches Gelegenheit uns über eine verschlüsselte Verbindung die Unterlagen zu übermitteln, die Ihnen vorliegen.

      Sehr gerne höre ich von Ihnen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Dr. Stephan Rißmann

  2. Super geschriebener und informativer Artikel :-). Eine sehr gute Aufstellung. In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen 🙂

  3. Super geschriebener und informativer Artikel :-). Eine sehr gute Aufstellung. In diesen Blog werde ich mich noch richtig einlesen

Schreibe einen Kommentar zu helga Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert