Ein Begriff, der nicht ganz hält, was er zu versprechen scheint, denn eine „Gemeinschaft“ im Sinne von freiwillig miteinander verbundenen Personen ist dies nicht.
Die Erbengemeinschaft entsteht, wenn mehrere Personen als Erben berufen sind. Sie entsteht also zwangsweise oder positiv ausgedrückt: kraft Gesetzes.

Jeder (Mit-)Erbe wird Eigentümer an jedem Nachlaßgegenstand. Dabei bestimmt die „Quote“, zu welchem Bruchteil der Miterbe Eigentümer wird. Dies geschieht völlig unabhängig davon, was in einem etwaigen Testament steht – jeder Gegenstand gehört zunächst jedem Erben.
Beispiel: Zwei Brüder erben jeweils zu ½ nach ihrem verstorbenen Vater. Im Nachlaß befinden sich vier Manschettenknöpfe des Vaters. Jeder Bruder wurde mit dem Erbfall zunächst Eigentümer von jedem Manschettenknopf zu jeweils ½, nicht etwa Eigentümer von zwei Manschettenknöpfen – welche der vier sollten das auch sein?

Die Erben können grundsätzlich nur einstimmig über Nachlaßgegenstände verfügen, egal ob Kaffeelöffel oder Mehrfamilienhaus. Das bedeutet, daß kein Erbe über seinen Eigentumsbruchteil an einem einzelnen Gegenstand allein verfügen darf und kann. Lediglich die Veräußerung seines gesamten Erbteils ist möglich.

Auch bei der Übertragung eines Gegenstandes auf einen Erben müssen also alle Erben mitwirken! Alle wichtigen und grundlegenden Entscheidungen können die Erben grundsätzlich nur zusammen einstimmig, also gemeinschaftlich treffen. Die Verwaltung hingegen kann durch Mehrheitsbeschluß erfolgen, Maßnahmen der Notverwaltung können notfalls sogar von einem Erben durchgeführt werden.

Wie wird die Erbengemeinschaft beendet?
Die Erbengemeinschaft ist von Beginn an auf Beendigung ausgerichtet. Gleichwohl liegen hier die erheblichen Probleme. Grundsätzlich wäre der gesamte Nachlaß zu „versilbern“ und der Erlös nach Begleichung der Verbindlichkeiten entsprechend den Erbquoten zu verteilen.
Insbesondere bei Immobilien entsprechen die gesetzlichen Vorgaben selten den (wirtschaftlichen) Interessen aller Parteien. Ist keine Einigung möglich, kann jedes (!) Mitglied der Erbengemeinschaft eine Verwertung der Immobilie über die Teilungsversteigerung beantragen. Hier drohen erhebliche Wertverluste.
Schwierigkeiten bereiten testamentarische Verfügungen (Teilungsanordnung, Vorausvermächtnis), lebzeitige Vorempfänge einzelner Erben (Schenkung, Ausstattung) und vieles mehr. „Patentlösungen“ kann es nicht geben.
Wir entwickeln gemeinsam mit Ihnen ein sinnvolles strategisches Vorgehen für Ihren Fall – orientiert an Ihren Wünschen und Zielen.

Seit rund zehn Jahren bin ich Herausgeber des mir von konzeptionell entworfenen, umfassende Fachbuches „Die Erbengemeinschaft“, dass ich gemeinsam mit 13 weiteren ausgewiesenen Spezialisten schreibe. Es ist 2019 mittlerweile in der dritten Auflage erschienen und hat sich zum Standardwerk entwickelt. Ich bin Herausgeber des Gesamtwerks und Autor der Kapitel „Rechte der Miterben untereinander und gegenüber Dritten“, „Beendigung der Erbengemeinschaft“, „Erbscheinsverfahren, Prozessführung und Zwangsvollstreckung“ sowie „Berufsrecht der Rechtsanwälte und Notare“.  Außerdem bin ich Autor des „Praxiskommentars Erbrecht“ und habe dort die §§ 2032-2048 BGB (Erbengemeinschaft) kommentiert. Im beck-online Grosskommentar zum Zivilrecht kommentiere ich die §§ 2049-2057a BGB sowie gemeinsam mit Herr Notar Dr. Stephan Szalai die §§ 2032-2048 BGB. Im Fachbuch „Fachanwalt für Erbrecht“, verfasse ich das Kapitel „Die Erbengemeinschaft“ sowie im „Formularbuch Erbrecht“ das Kapitel Ansprüche der Erbengemeinschaft“. Meine Dissertation habe ich zum Thema „Teilungsanordnungen nach § 2048 BGB“ verfaßt (mehr zu meinen Publikationen finden Sie hier).

Seit vielen Jahren referiere ich im Rahmen der Fachanwaltsaus- und weiterbildung zum Thema „Erbengemeinschaft“ bundesweit vor Rechtsanwälten (mehr zu meinen aktuellen Vorträgen finden Sie hier, Vortragsthemen der Vergangenheit finden Sie hier).